AGB

§1 Geltung
Mit der Anforderung eines Exposés kommt zwischen dem Empfänger und der Immobilien Palast GmbH ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind. Die Provision ist auch dann geschuldet, wenn der Käufer oder Verkäufer direkt oder indirekt mit der anderen Partei einen Kaufvertrag abschließt, sofern die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers ursächlich war.

§ 2 Weitergabeverbot
Alle vom Makler an den Kunden übermittelten Informationen, sowohl über die angebotene Immobilie als auch über den Eigentümer, sind ausdrücklich für den Kunden bestimmt. Es ist dem Kunden untersagt jegliche vom Makler erhaltene Informationen an Dritte weiterzugeben. Verstößt ein Kunde jedoch gegen dieses Verbot und es kommt zu einem Hauptvertrag zwischen dem Eigentümer und dem Dritten oder ggf. anderen Personen, die Informationen durch den Dritten erhalten haben, so schuldet der Kunde dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich Mehrwertsteuer.

§ 3 Doppeltätigkeit
Beim Verkauf von Immobilien darf der Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer entgeltlich tätig werden. Im Falle einer Vermietung gilt das Bestellerprinzip, wonach der Makler nur für den entgeltlich tätig wird, der ihm beauftragt hat.

§ 4 Informationspflicht
Der Auftraggeber stellt dem Makler alle für die Vermarktung notwendigen Unterlagen und Informationen, die in seinem Besitz sind, zur Verfügung. Auch erteilt der Auftraggeber dem Makler eine Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in behördliche Akten, insbesondere Bauakten sowie alle weiteren Informations- und Einsichtsrechte, die für die Vermarktung der Immobilie erforderlich sind.

§ 5 Objektinformationen
Alle Objektinformationen, die der Makler veröffentlicht und weitergibt, stammen vom Eigentümer, bzw. einem Dritten der vom Eigentümer beauftragt wurde. Diese Informationen wurden vom Makler übernommen, jedoch nicht auf die Richtigkeit überprüft. Die Überprüfung der Informationen ist Aufgabe des Eigentümers - daher übernimmt der Makler für die Veröffentlichung und Weitergabe dieser Informationen keinerlei Haftung.

§ 6 Ersatz- und Folgegeschäfte
Eine Provisionspflicht für den Auftraggeber gemäß unseren vereinbarten Provisionssätzen besteht auch bei einem Ersatz- oder Folgegeschäft. Dies liegt vor, -wenn z.B. der Auftraggeber im Zusammenhang mit der vom Makler entfalteten Tätigkeit von seinem potenziellen und vom Makler nachgewiesenen Hauptvertragspartner durch das ursprünglich erstrebten Geschäfts (z. B. Kauf- oder Mietvertrag) zwischen den Parteien des Hauptvertrages ein anderes Geschäft (Miet- oder Kaufvertrag) zustande kommt. - wenn der Vertrag über ein anderes Objekt oder ein mit dem vertragsgemäß zu vermittelndem Geschäft zweckgleichwertigen oder wirtschaftlich gleichwertigen Geschäft mit dem vom Makler vermittelten Vertragspartner zustande kommt.

§ 7 Aufwandsersatz
(1) Entsteht ein Kauf- oder Mietvertrag ohne Inanspruchnahme des Maklers während einer Vertragslaufzeit und wider des Maklervertrages, so schuldet der Auftraggeber dem Makler die ortsübliche Maklercourtage in Höhe von 5,95 % (inkl. der gesetzlichen MwSt.).
(2) Sollte eine Partei (Käufer oder Verkäufer) nach einer schriftlichen Kaufzusage und nach Erstellung des Kaufvertragsentwurfs durch den Notar vom Kaufvorhaben zurücktreten oder die Beurkundung verhindern, so schuldet diese Partei dem Makler eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 70 % der vereinbarten Provision.

§ 8 Haftungsbegrenzung
Die Haftung des Maklers beschränkt sich auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten.

§ 9 VerjährungAnsprüche
Verjährungsansprüche des Kunden gegenüber dem Makler verjähren nach drei Jahren. Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.

§ 10 Gerichtsstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.

§ 11 Datenschutz
Der Auftraggeber willigt ein, dass der Makler personen- und/oder objektbezogene Daten, die sich aus dem Maklervertrag und/oder seiner Durchführung ergeben, erhebt, verarbeitet, nutzt und diese im erforderlichen Umfang an etwaige Interessenten mit der Maßgabe der vertraulichen Behandlung übermittelt. Der Auftraggeber und der Makler verpflichten sich, die ihnen jeweils anvertrauten personen- oder firmenbezogenen Daten nur für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zu nutzen und die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses – zu beachten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, personen- oder firmenbezogene Daten nach Abschluss des Hauptvertrages und nach Erfüllung des Maklervertrages unverzüglich zu löschen und etwaige überlassene Datenträger dem Makler unaufgefordert herauszugeben. Die für Unterlagen bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bleiben davon unberührt.

§ 12 Sonstiges
Alle im Internet durch Immobilien Palast GmbH veröffentlichten Fotos und Texte dürfen nur mit dessen schriftliche Zustimmung verwendet, kopiert oder vervielfältigt werden.

§ 13 Übernahme von Notarkosten bei Absage der Beurkundung
(1) Die Immobilien Palast GmbH tritt ausschließlich als Vermittler/Makler auf und ist nicht Partei des Hauptvertrages. Der Makler übernimmt keine rechtliche oder finanzielle Verantwortung für die Abwicklung des Kaufvertrages.
(2) Sollte der Käufer oder Verkäufer nach Beauftragung des Notars und Erstellung eines Vertragsentwurfs die Beurkundung absagen oder sich der Abschluss des Kaufvertrags aus Gründen verzögern, die der Käufer oder Verkäufer zu vertreten hat, so trägt die verantwortliche Partei die entstandenen Notarkosten.
(3) Sofern keine anderweitige schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen wurde, gilt:
(3.1) Der Käufer trägt die Notarkosten, wenn die Absage oder der Verzug auf ihn zurückzuführen ist.
(3.2) Der Verkäufer trägt die Notarkosten, wenn die Absage oder der Verzug auf ihn zurückzuführen ist.
(4) Der Makler übernimmt keine Haftung für entstandene Notarkosten oder daraus resultierende Schäden.

§ 14 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

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